Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

VERKAUFS- & LIEFERBEDINGUNGEN der Ing. Christian Spiess GesmbH
§ 1 Angebote/Kostenvorschläge
1. Unsere Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; wir können jedoch keine Gewähr für ihre Richtigkeit übernehmen.
2. Sollte eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages nach Auftragserteilung unvermeidlich sein, werden wir Sie hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
3. Angebote sowie die damit überreichten Pläne, Zeichnungen, Entwürfe und Vorschläge dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder verwertet noch dritten Personen oder Firmen zugänglich gemacht werden. Möchte der Kunde die Pläne, Zeichnungen und Entwürfe behalten, sind wir berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.
 
§ 2 Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt wie bei Auftragsabschluss vereinbart.
2. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten soweit keine bestimmte Versandart vereinbart wurde.
3. Bei Lieferung auf die Baustellen werden Anfahrwege, die mit Lastkraftwagen samt Anhänger befahren werden können und unverzügliche Abladung durch den Abnehmer vorausgesetzt; andernfalls haftet der für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen.
4. Paletten werden zu Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt und retourgenommen wobei jedoch der Käufer für die Rückstellung zu sorgen hat.
5. Die Lieferfrist beginnt erst nach endgültiger Klärung aller techn. und kaufm. Belange und nach Erhalt aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen zu laufen. Unsere Terminangaben sind freibleibend.
6. An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir im Falle höherer Gewalt nicht gebunden.
7. Wir werden den Kunden sobald wie möglich von einer Lieferfristüberschreitung oder Unmöglichkeit der Belieferung in Kenntnis setzen.
 
§ 3 Rücktritt vom Vertrag bei Leistungsverzug
1. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und dabei sogleich den Rücktritt angedroht hat.
2. Wird der Vertragsrücktritt des Kunden von uns trotzdem anerkannt, so hat der Kunde zur Abgeltung des techn. und kaufm. Aufwandes eine Stornogebühr von 30% der Auftragssumme zu entrichten.
3. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Kunde nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
 
§ 4 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Kunden über.
 
§ 5 Ausführung/Gewährleistung
1. Die Ausführung erfolgt prinzipiell nach den Richtlinien der betreffenden ÖNORM. Für Maße, Bearbeitung und Bezeichnung ist die betreffende ÖNORM maßgebend.
2. Naturwerkstein ist in Farbe und Struktur Schwankungen unterworfen, die nicht beeinflusst werden können. Vorgelegte Muster sind daher für Flächen nicht völlig bindend und können nur den Typ des Materials zeigen, nicht aber alle Varianten wiedergeben. Eine bestimmte Art von Zeichnung, das Vorhandensein von Adern Quarzfäden, Einlagerungen, Unregelmäßigkeiten usw., bzw. das Fehlen von solchen Eigenschaften bilden keinen Grund zu Beanstandungen. Bei verschiedenen Marmorsorten sind Auskittungen usw. erforderlich. Diese bilden keinen Reklamationsgrund.
3. Bei Betonwerkstein treten in der Produktion geringfügige Unterschiede von Platten zu Sonderanfertigungen in Farbe und Dichte auf. Diese sind produktionsbedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Luftproben bei Sonderanfertigungen und gebrochene Kanten bei sandgestrahlten Oberflächen sind normal.
4. Zusätzliche Leistungen werden getrennt abgerechnet.
5. Strom, Wasser, Sand, Zement, Trassit und erforderlichenfalls Ziegel sind bauseits unentgeltlich beizustellen. Ale Räume müssen völlig frei von Bauschutt und anderen Materialien sein; desgleichen
dürfen keine Behinderungen durch andere Handwerker auftreten. Abgesperrte Flächen dürfen nicht betreten werden. Eventuelles Abtragen von bestehenden Bauteilen, Treppen, Provisorien oder ähnlichem ist bauseits durchzuführen oder wird in Regie verrechnet.
6. Der Käufer hat die Ware sofort bei Auslieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, auch bei besonderer Schwierigkeit der Mängelprüfung, in jedem fall aber vor Verarbeitung oder Einbau der gelieferten Waren geltend zu machen. Bei unsachgemäßer Verlegung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Waren durch den Kunden erlischt dessen Gewährleistungsanspruch.
7. Wir sind nicht verpflichtet, Restmaterial zurückzunehmen. Im Falle einer Rücknahme behalten wir uns die Verrechnung der Manipulationsspesen vor.
 
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich wie bei Vertragsabschluss vereinbart.
2. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Naturmaß. Mehr und Mindermengen gegenüber dem Auftrag werden entsprechend berücksichtigt. Bei Fixpreisvereinbarungen sind diese Differenzen in der Weise zu berücksichtigen, dass der prozentuelle Nachlass auch auf die Nachverrechnung angewendet wird.
3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten und hängt der Eintritt dieser Kostenerhöhungen nicht von unserem Willen ab, gehen diese Kosten zu Lasten des Kunden.
4. Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, fällig bei Erhalt der Rechnung. Ab 30 Tage nach Rechnungsdatum sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche, bankmäßige Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank in Rechnung zu stellen.
5. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Sie erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu bezahlen.
 
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Kunden behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Kunde hat Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte zu verhindern und zu vermeiden und jeden allfälligen Eingreifer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen. Insbesondere bei gerichtlichen Zugriffen wie Pfändung, Versteigerung, hat der Kunde das Eigentum des Auftragnehmers publik zu machen. Der Kunde hat den Auftragnehmer von jedem drohenden oder bereits begonnenen Eingriff unverzüglich zu verständigen.
 
§ 8 Erfüllung und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in 2514 Traiskirchen bzw. der Niederlassungen.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wr. Neustadt.